1. Allgemeine Verkaufsbedingungen
Geltungsbereich
1. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen der DZ Lagertechnik GmbH mit ihren Kunden. Die
allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer i.S. d. § 14 BGB, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB ist.
2. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden dann und insoweit Vertragsbestandteil, als deren Geltung
ausdrücklich zugestimmt wird.
3. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbedingungen ohne direkte Bezugnahme für künftige Geschäfte.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den allgemeinen Verkaufsbedingungen. Mündliche Erklärungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung Vertragsbestandteil.
5. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
2. Vertragsgegenstandsrecht/Vertragsschluss
1. Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Ausrüstungsgegenständen für Lagertechnik ausschließlich an Gewerbekunden. Bei den angebotenen Waren handelt es sich um Neuware, Gebrauchtware und B-Ware. Wenn keine Kennzeichnung der Ware erfolgt, handelt es sich ausschließlich um B-Ware.
2. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Preises sind Nettopreise in Euro und gelten zzgl. der in Deutschland geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB.
4. Die Annahme des Vertragsangebots erfolgt schriftlich durch Auftragsbestätigung.
3. Zahlungsweise und Zahlungsvereinbarung
1. Alle Preise sind Nettopreise in Euro und gelten zzgl. der in Deutschland geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts gegenteiliges vereinbart wird, gelten die jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen vorbehalten.
3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die Bankverbindung des Verkäufers zu erfolgen.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Der Verkäufer ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt erfolgt im Rahmen der Auftragsbestätigung.
5. Skontoabzüge sind bei allen Zahlungen unzulässig, soweit sie nicht gesondert vereinbart worden sind.
6. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit und Montage
1. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Lieferfristen und -termine sind
unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Die angegebenen Lieferzeiten gelten ab Bestätigung des Auftrages. Nachträgliche Änderungen verändern die Lieferzeit entsprechend.
2. Der Verkäufer gerät durch die Überschreitung unverbindlicher Liefertermine nicht in Verzug.
3. Ereignisse höherer Gewalt, Verminderung und Einstellung der Erzeugung, Betriebsstörungen beim Verkäufer oder seinen Lieferanten, welche die wirtschaftliche Leistung erheblich verändern, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Sind Hinderungsgründe dauerhaft, so entbinden sie den Verkäufer von der Einhaltung der Lieferfrist und berechtigen ihn vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen.
4. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Gerüste, sowie Anschlüsse sind vom Auftraggeber zu stellen. Entstehen wegen ungenügender Vorarbeiten oder Vorbereitungen durch den Käufer für die Montage Zeitausfälle oder mehrmalige Anfahrten, so sind diese Kosten vom Käufer zu tragen.
5. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat und schafft er auf Verlangen des Verkäufers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz verlangen oder dem Käufer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall des Rücktrittes bleibt der Anspruch auf Schadensersatz bestehen.
5. Lieferung/Gefahrübergang/Abnahme
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungs-/Lieferungsort sowie um den Ort etwaiger Nacherfüllung.
Für den Fall, dass der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte, hat er die Kosten für die Versendung zu tragen
(Versendungskauf). Für den Fall, dass vertraglich nichts vereinbart wurde, bestimmt der Verkäufer die Art des Versandes (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen).
2. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.
3. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich die Lieferung aus anderen, vom Verkäufer nicht zu vertretenen Gründen verzögert, hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen, beispielsweise Lagerkosten.
4. Bei Aufträgen, die eine Montage enthalten, geht die Gefahr ab der Abnahme auf den Käufer über. Gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat unterbrochen wird, und der Verkäufer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in Obhut des Käufers übergeben hat.
6. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderung erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat unverzüglich den Verkäufer für den Fall, dass sein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter, beispielsweise Pfändungen, auf die vom Verkäufer gelieferten Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlagen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist der Verkäufer berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, muss der Verkäufer den Käufer vor Geltendmachung diese Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7. Sachmangel/Haftung/Schadensersatz
1. Angaben über Eigenschaften von Waren sowie den Hinweis auf technische Normen in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten oder die Bezugnahme auf Leistungsparameter dienen lediglich zu deren Beschreibung
und stellen nur bei individueller schriftlicher Vereinbarung Beschaffenheitsgarantien i. S. d. §§ 443, 444 BGB dar.
2. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus dem vom Käufer eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue Angaben ergeben.
3. Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, erfolgt keine Haftung des Verkäufers.
4. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Eine schriftliche Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mangelanzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung des Verkäufers
für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Wenn die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel in Folge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach entsprechender Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer seine Ansprüche auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten zu.
5. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht dem Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob er eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringt. Für den Fall, dass die gewählte Art für den Fall der Nachlieferung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem ist der Verkäufer berechtigt, die zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, ein im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer dem Verkäufer die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen, insbesondere hat der Käufer dem Verkäufer die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Bei Nachlieferung einer mangelfreien Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache an den Verkäufer zurückzugeben.
7. Die Nacherfüllung erfasst weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der Mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten.
8. Die Aufwendungen, die zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggfs. Aus- und Einbaukosten), erstattet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie den hiesigen Geschäftsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Der Verkäufer kann vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens die entstandenen Kosten erstattet verlangen, sofern der Käufer wusste oder hätt erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 455 a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen.
10. Soweit nicht ausdrücklich in den Bedingungen etwas anderes erklärt ist, bestehen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, gegen den Verkäufer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung für fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Die Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
11. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sachmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 1 Jahr ab Lieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist findet auch für vertraglich und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195,199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde.
8. Wahl- und Gerichtsstand
1. Für die allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Handelt es sich beim dem Käufer um einen Kaufmannes i.S.d. HGBs, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Verkäufers ausschließlicher und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.
3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung 57299 Burbach/Siegerland oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers.
9. Abwehrklausel
Anderslautende Bedingungen – soweit sie nicht in Ihrer Bestellung festgelegt sind – gelten ausdrücklich nicht.
10. Datenschutz
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